DOAG Deutsche ORACLE-Anwendergruppe e.V.
 
   

DOAG Deutsche ORACLE-Anwendergruppe e.V. - Satzung

1. Name, Sitz des Vereins

1.1 Der Verein trägt den Namen DOAG Deutsche ORACLE-Anwendergruppe e.V.

1.2 Der Sitz des Vereins ist Berlin.

2. Zweck des Vereins

2.1 Der Verein fördert

a. die Information über den Einsatz, den Umgang und die Erfahrung mit Produkten der Firma Oracle Corporation und ihren Tochtergesellschaften (nachstehend Oracle ge-nannt) sowie anderer Anwendungssysteme

b. den Erfahrungsaustausch zwischen den Benutzern über Produkte von Oracle sowie andere Systeme

c. die Beratung und Zusammenarbeit mit Oracle und Herstellern anderer Systeme

d. die Unterbreitung von Mitgliedervorschlägen an Oracle.

2.2 Zu diesem Zweck kann der Verein u.a.

a. Abteilungen und Gruppen einrichten

b. Tagungen, Seminare, Vorträge und Ausstellungen veranstalten

c. Veröffentlichungen herausgeben.

2.3 Der Verein pflegt enge Beziehungen zu entsprechenden Benutzerorganisationen. Er kann Mitglied in solchen Vereinigungen werden.

3. Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft können

a. Einzelpersonen (natürliche Mitglieder)

b. juristische Personen, Körperschaften oder sonstige Organisationen (korporative Mitglieder)

c. Mitarbeiter von korporativen Mitgliedern (assoziierte Mitglieder)

erwerben, die sich wissenschaftlich oder beruflich mit den Zwecken des Vereins beschäftigen oder die sonst Aufgaben wahrnehmen, die das Vereinsziel zu fördern geeignet sind. Korporative Mitglieder benennen schriftlich einen Repräsentanten, der das Mitglied in allen Belangen des Vereins vertritt. Ein Wechsel des Repräsentanten ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Ein Wechsel des Repräsentanten ist nur aus wichtigem Grund möglich und unverzüglich anzuzeigen. Assoziierte Mitglieder werden von den korporativen Mitgliedern benannt.

3.2 Zur Aufnahme von natürlichen und korporativen Mitgliedern ist ein Antrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vor-stand. Der Vorstand kann der Benennung eines assoziierten Mitglieds widersprechen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

3.3 Persönlichkeiten, die sich um die Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft ange-tragen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit.

3.4 Die Mitgliedschaft erlischt

a. bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung,

b. durch Austritt,

c. durch Ausschluss oder

d. bei natürlichen Mitgliedern durch Tod.

3.5 Der Austritt bedarf einer schriftlichen Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Wah-rung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

3.6 Der Ausschluss eines Mitglieds kann nach vorheriger schriftlicher Anhörung durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere

a. wegen grober Verletzung der Satzung,

b. wegen Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins,

c. wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung oder

d. wenn eine Änderung der Anschrift und sonstiger Daten des Mitgliedes nicht binnen einer Frist von drei Monaten dem Verein mitgeteilt wird.

Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes die Mitgliederversammlung anrufen. Diese kann die Entscheidung des Vorstandes aufheben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte, ausgenommen das Recht zur Teilnahme an dieser Mitgliederversammlung.

3.7 Zustellungen an Mitglieder gelten als bewirkt, wenn diese an die letzte bekannte Anschrift adressiert sind.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder sind innerhalb der Kapazitäten berechtigt, die Einrichtung des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teil-zunehmen.

4.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins zu unterstützen.

4.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbei-träge und beschlossene Umlagen zu tragen.

5. Finanzen

Dem Verein ist durch den Beitritt gestattet, Daten über seine Mitglieder und ihre Hard- und Software-Installationen in einer Datenbank zu speichern und für die eigene Geschäftsführung zu verwenden.

Diese Daten dürfen auch über die Vereinstätigkeit hinaus zugänglich gemacht werden, sofern ein Mitglied dem nicht widerspricht.

6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung,

b. der Vorstand und

c. der Beirat.

7. Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a. Definition der Grundsätze der Vereinstätigkeit

b. Wahl der Vorstandsmitglieder

c. Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

d. Entlastung des Vorstandes

e. Wahl des Kassenprüfers

f. Beschluss über den Haushaltsplan und Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie eventueller Umlagen

g. Änderungen der Vereinssatzung

h. Auflösung des Vereins

7.2 Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Darüber hinaus können auf Beschluss des Vorstandes oder Verlangen von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mit-glieder außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.

7.3 Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung soll drei Monate vorher bekannt gemacht werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis sechs Wochen vorher schriftlich die Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung verlangen. Die Einladung wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vor-her unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail abgesandt. Die Fristen beginnen mit dem Tag, der auf den Tag der Absendung folgt.

7.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

7.5 Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

7.6 Stimmberechtigt sind natürliche Mitglieder, korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder. Korporative Mitglieder können durch ihre Repräsentanten oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten werden. Ist der Vertreter eines korporativen Mitglieds auch natürliches Mitglied, so hat er doppeltes Stimmrecht.

7.7 Abstimmungen erfolgen geheim, falls nicht die Versammlung einstimmig anders beschließt.

7.8 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.

7.9 Über jede Mitgliederversammlung sowie deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden der entsprechenden Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekannt zu geben.

7.10 Die Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist längstens innerhalb von 2 Monaten nach dem Tag der Mitgliederversammlung möglich.

8. Vorstand

8.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus mindes-tens vier bis höchstens acht gewählten Personen.

8.2 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Verein wird jeweils gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wovon mindestens einer der Vorsitzende des Vorstandes oder ein Stellvertreter sein muss.

8.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in einem Wahlgang gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit findet, soweit erforderlich, eine Stichwahl statt. Nach drei Stichwahlgängen erfolgt Losentscheid. Vorschlagsberechtigt für die Kandidatenliste sind die Mitglieder. Die Wahl findet unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters statt.

8.4 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

8.5 Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wobei ebenfalls die einfache Mehrheit ausreichend ist. Über die Aufnahme von Mitgliedern kann per Umlaufbeschluss beschlossen werden.               

9. Pflichten des Vorstandes

9.1 Der Vorstand führt den Verein und ist verantwort-lich für alle Angelegenheiten des Vereins.

9.2 Der Vorstand hat ferner insbesondere die Aufgabe:

a. die Mitgliederversammlung einzuberufen

b. Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen

c. der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen

d. Wahlen vorzubereiten

e. über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden.

9.3 Der Vorstand richtet Abteilungen und Gruppen ein. Er gibt sich, dem Beirat, den Abteilungen und Gruppen eine Geschäftsordnung, in der Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeiten geregelt sind.

10. Beirat

10.1 Der Beirat besteht aus Personen, die vom Vorstand berufen werden. Dabei sollen die Leiter der Abteilungen, die Leiter der Gruppen, Vertreter von Oracle sowie weitere dem Vereinszweck dienliche Persönlichkeiten berufen werden.

10.2 Die Beiratsmitglieder sollen den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen.

10.3 Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorsit-zenden des Vorstandes bei Bedarf zu Vorstands-sitzungen eingeladen, mindestens jedoch einmal jährlich vollständig einberufen.

11. Geschäftsstelle, Betriebsgesellschaft und Geschäftsführer

11.1 Der Verein unterhält zur Erledigung der laufenden Geschäfte und Unterstützung des Vorstandes ei-ne Geschäftsstelle. Diese kann von einem Ge-schäftsführer geleitet werden, welcher vom Vor-stand eingesetzt wird und einem vom Vorstand benannten Vorstandsmitglied berichtspflichtig ist. Ist kein Geschäftsführer bestellt, wird die Ge-schäftsstelle durch ein Vorstandsmitglied geleitet.

11.2 Der Verein kann zur Erfüllung seiner Zwecke eine Betriebsgesellschaft auf Beschluss des Vorstan-des gründen. Die Betriebsgesellschaft kann an die Stelle der Geschäftstelle treten.

11.3 Der Verein kann einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB auf Beschluss des Vorstandes bestellen. Dieser kann Mitglied des Vorstandes sein. Sofern dies ge-schieht, soll dieser die Geschäftsstelle leiten und Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft sein, wenn diese besteht.

11.4 Näheres regelt eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung.

12. Interner Haftungsausschluss

Für aus der Vereinstätigkeit oder aus dem Betrieb des Vereins entstehende Schäden haftet der Verein und seine Organe gegenüber Mitgliedern nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

13. Datenschutz im Verein gemäß BDSG

Dem Verein ist durch den Beitritt gestattet, Daten über seine Mitglieder und ihre Hard- und Software-Installationen in einer Datenbank zu speichern und für die eigene Geschäftsführung zu verwenden. Diese Daten dürfen auch über die Vereinstätigkeit hinaus zugänglich gemacht werden, sofern ein Mitglied dem nicht widerspricht.