Ein Schritt nach vorne und zwei zurück: Oberlandesgericht München soll Fall Oracle gegen UsedSoft prüfen

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Nach einem Zwischenstopp beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor fast genau einem Jahr hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit der Klage von Oracle gegen den Gebrauchtsoftware-Händler UsedSoft befasst und entschieden: Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Nach einem Zwischenstopp beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor fast genau einem Jahr hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit der Klage von Oracle gegen den Gebrauchtsoftware-Händler UsedSoft befasst und entschieden: Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Mit seinem <link de home aktuelle-news article download-software-koennen-laut-eugh-weiterverkauft-werden-doag-begruesst-das-urteil.html>Urteil von Juli 2012 hatte das EuGH damals das Geschäftsmodell von UsedSoft dem Grundsatz nach bestätigt: Das Unternehmen kauft Software-Lizenzen und vertreibt diese dann weiter. Dafür wird die ursprüngliche Software dem neuen Erwerber nicht übergeben. Vielmehr lädt dieser die Software erneut von der Oracle-Webseite herunter.

Allerdings geht diese Vorgehensweise nur unter bestimmten Voraussetzungen: Zum einen muss der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt haben, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Zum anderen muss der Ersterwerber seine eigene Software-Kopie „unbrauchbar“ machen. Auf dise Entscheidung vom EuGH beruft sich nun der BGH und sieht noch Sachaufklärungsbedarf. Ob diese Bedingungen auch im Fall Oracle gegen UsedSoft gegeben sind, soll jetzt das OLG München prüfen.