Oracle gegen UsedSoft: EuGH-Generalanwalt plädiert für Weiterverkauf von Download-Software

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Der Gebrauchtsoftwarehändler UsedSoft könnte im Streit mit Oracle vor einem Teilsieg stehen. Der Generalanwalt Yves Bot hat in seinem Schlussantrag im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) für den Weiterverkauf von Download-Software plädiert. Allerdings nur, wenn die „Originalsoftware“ weiterverkauft wird. Der Verkauf einer vom Ersterwerber duplizierten Kopie oder einer erneut heruntergeladenen Kopie, wie UsedSoft ihn praktiziert, ist für Bot indes nicht vertretbar. Der Schlussantrag des Generalanwalts ist nicht bindend. Als Vertreter des öffentlichen, europäischen Interesses präsentiert dieser eine weitere, unabhängige Meinung, die aber durchaus einen Einfluss auf die Entscheidung des EuGH hat. Nun treten die Richter des EuGH in Beratung ein und werden voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte ihr Urteil verkünden. Danach wird der eigentlich mit der Sache befasste Bundesgerichtshof (BGH) das Verfahren in Deutschland fortführen.

Der Gebrauchtsoftwarehändler UsedSoft könnte im Streit mit Oracle vor einem Teilsieg stehen. Der Generalanwalt Yves Bot hat in seinem Schlussantrag im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) für den Weiterverkauf von Download-Software plädiert. Allerdings nur, wenn die „Originalsoftware“ weiterverkauft wird. Der Verkauf einer vom Ersterwerber duplizierten Kopie oder einer erneut heruntergeladenen Kopie, wie UsedSoft ihn praktiziert, ist für Bot indes nicht vertretbar. Der Schlussantrag des Generalanwalts ist nicht bindend. Als Vertreter des öffentlichen, europäischen Interesses präsentiert dieser eine weitere, unabhängige Meinung, die aber durchaus einen Einfluss auf die Entscheidung des EuGH hat. Nun treten die Richter des EuGH in Beratung ein und werden voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte ihr Urteil verkünden. Danach wird der eigentlich mit der Sache befasste Bundesgerichtshof (BGH) das Verfahren in Deutschland fortführen.

Neben dem Nutzungsrecht, das einem Erwerber beispielsweise durch einen Lizenzvertrag mit dem Hersteller vermittelt wurde, kann ein User ein davon unabhängiges Nutzungsrecht auch durch Gesetz erwerben. Im deutschen Urheberrecht ist dies etwa für den Fall vorgesehen, dass Software oder Musik auf einer CD erworben werden und der Ersterwerber diesen Gegenstand an einen Dritten weiter gibt. In diesem Fall verliert nach dem so genannten Erschöpfungsgrundsatz der Urheber sein Bestimmungsrecht. Sein Werk wird zur Ware und verkehrsfähig.

Unterschieden wurde bisher im Softwarebereich zwischen dem Weiterverkauf einer Software, die vom Hersteller  auf einem körperlichen Gegenstand geliefert wurde und dem Weiterverkauf einer Software, die vom Ersterwerber mit der Zustimmung des Herstellers heruntergeladen wurde. Ersteres war grundsätzlich erlaubt, während Letzteres im deutschen Recht nicht vorgesehen war. UsedSoft sieht hier aber auf Grund europäischen Rechts den selben Fall, Oracle will indes den Unterschied zwischen Software mit Datenträger und Download-Software beibehalten und den Weiterverkauf von Download-Software untersagen.
Die Ansicht von Oracle erhielt nun einen Dämpfer. Für den Generalanwalt dürfen Computerprogramme grundsätzlich weiterverkauft werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob sie mit einem Datenträger geliefert wurden oder ob der Ersterwerber sie aus dem Internet heruntergeladen hat.

Bot beruft sich dabei auf den Erschöpfungsgrundsatz. Dieser soll die Verkehrsfähigkeit von Waren stärken, was gerade für den Binnenmarkt vom europäischen Gesetzgeber gewollt sei. Das heißt: Der Ersterwerber soll nach dem Erwerb einer Software über diese frei verfügen und sie behalten, weiterverkaufen, verschenken oder löschen können, gleich ob er sie auf einem Datenträger oder per Download erhalten hat.

Ein Kernsatz der Stellungnahme von Bot zur Position des Herstellers einer gegen angemessenes Entgelt heruntergeladenen Software lautet: Ließe man zu, dass er die Weiterveräußerung dieser Kopie kontrollieren und unter dem Vorwand, dass die Kopie nach dem Herunterladen aus dem Internet vom Kunden auf einem Datenträger abgelegt und nicht vom Rechtsinhaber in einem in Verkehr gebrachten Träger verkörpert worden sei, bei dieser Gelegenheit erneut eine Vergütung verlangen könnte, liefe dies nicht auf den Schutz des spezifischen Gegenstands des Urheberrechts, sondern auf eine Ausweitung des Verwertungsmonopols des Rechtsinhabers hinaus.“

Allerdings hilft diese Einschätzung des Generalanwalts noch nicht, das Geschäftsmodell von UsedSoft gänzlich zu rechtfertigen: Mit dem Erschöpfungsgrundsatz könne allein der Originaldownload zur handelbaren Ware werden.  Usedsoft, das mit sogenannten „Gebrauchtsoftware“ handelt, erwirbt aber Lizenzen von Ersterwebern, die die Firma weiterverkauft. Die Software muss sich der Zweiterweber dann aus dem Internet erneut herunterladen. Da es sich dann den Originaldownload des Ersterwerbers handelt, sondern um eine Kopie, kann hier der Erschöpfungsgrundsatz seiner Meinung nach nicht angewandt werden. Auch gibt es für weitere Downloads der selbigen Software keine andere Einräumung eines Nutzungsrechts. Entwickler könnten sich demnach „der Weiterveräußerung ihrer ‚gebrauchten‘ Lizenzen widersetzen, die das erneute Herunterladen dieser Programme aus dem Internet ermöglichen“. Dies gelte auch, „wenn der Ersterwerber seine Kopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet“.

Im Ergebnis wird nach dem Schlussantrag des Generalanwalts der Erstdownload handelbar; der Handel mit Duplikaten des Erstdownloads aber nicht legalisiert. Wenn der Originaldownload verkauft wird, bekommt der Käufer ein eigenes Nutzungsrecht - unabhängig von den Bedingungen die Oracle zurzeit stellt. Sollte der EuGH und dann der BGH im Sinne des Schlussantrags entscheiden, bliebe abzuwarten, welche Strategie Oracle entwickeln würde, um den Weiterverlauf „gebrauchter“ Erstdownloads zu verhindern oder zu bremsen.