Michael Paege, Sprecher der DOAG Fachgruppe und des Competence Centers Oracle Lizenzierung, war zu Beginn des neuen Oracle-Geschäftsjahres im Austausch mit Oracle. Auf Basis der dabei gewonnenen Erkenntnisse formuliert die DOAG klare Forderungen an Oracle. Im Folgenden stellen wir den derzeitigen Stand vor.
Intel Xeon 6: DB SE2 derzeit nicht zulässig
Für Prozessoren der Generation Intel Xeon 6 gibt es eine wichtige Neuerung: Der Betrieb der Oracle DB SE2 ist auf diesen Prozessoren grundsätzlich nicht zulässig.
Diese Einschätzung weicht von früheren Oracle-Aussagen ab, die unter anderem noch auf der DOAG 2025 Konferenz + Ausstellung im vergangenen November kommuniziert wurden.
Hintergrund sind mutmaßlich neue technische Informationen, die Oracle von Intel erhalten hat. Demnach verfügen alle Prozessoren der Xeon-6-Generation über mehr als zwei Chips pro CPU.
Besonders relevant ist dabei die Art der Zählung: Während bislang vielfach angenommen wurde, dass ausschließlich die Compute-Chips berücksichtigt werden, werden bei der Intel-Xeon-6-Architektur sowohl Compute- als auch I/O-Chips gezählt. Dadurch überschreiten sämtliche Prozessoren dieser Generation die für DB SE2 zulässigen Grenzen.
Die DOAG empfiehlt Kunden, die DB SE2 dennoch auf Xeon-6-Systemen einsetzen möchten, eine individuelle Sondergenehmigung, ein sogenanntes Approval, zu beantragen. Sollte eine solche Genehmigung erteilt werden, wäre nach aktuellem Kenntnisstand aber jeder einzelne Chip der CPU mit einer Prozessorlizenz zu lizenzieren.
AMD: Situation bleibt uneinheitlich
Bei AMD gestaltet sich die Bewertung derzeit weniger eindeutig. Der Hersteller veröffentlicht keine generellen Informationen zur Anzahl der in den jeweiligen Prozessoren verbauten Chips.
Auf Basis bisheriger Einzelanfragen zu bestimmten AMD-Prozessortypen wurde davon ausgegangen, dass ausschließlich die Compute-Chips und nicht die I/O-Chips für die Lizenzierungsbetrachtung relevant sind. Bislang liegen keine Informationen seitens Oracle vor, die auf eine Änderung dieser Auslegung hindeuten.
Dadurch bestehen weiterhin einige Möglichkeiten, Oracle DB SE2 auf Servern mit bestimmten AMD-Prozessoren einzusetzen, insbesondere wenn diese über zwei Compute-Chips verfügen und in einem Server betrieben werden, der physisch nur einen Sockel hat.
Kunden sollten sich jedoch für den konkret eingesetzten Prozessortyp stets eine schriftliche Bestätigung von AMD über die Anzahl der Compute- und I/O-Chips einholen. Nur so lässt sich die Lizenzierung belastbar bewerten.
Sonderregelung für die Oracle Database Appliance
Eine Ausnahme von den allgemeinen Regelungen gilt weiterhin für die Oracle Database Appliance (ODA).
Seit der ODA X10 – aktuell ist die ODA X11 die neueste Generation – setzt Oracle auf AMD-EPYC-Prozessoren und damit ebenfalls auf Multi-Chip-Architekturen. Für diese Systeme existiert jedoch eine spezielle Lizenzierungsregelung.
Bei der Nutzung von Oracle DB SE2 auf einer ODA X10 oder ODA X11 wird für jeweils acht aktivierte physische Prozessorkerne eine Prozessorlizenz benötigt. Ergibt die Division der aktivierten Kerne durch acht keinen ganzzahligen Wert, ist das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
Public Cloud: Keine Änderungen
Für den Einsatz von Oracle DB SE2 in Public-Cloud-Umgebungen ergeben sich derzeit keine Änderungen.
Es gelten weiterhin die bekannten Lizenzierungsregeln für die Nutzung in Oracle Cloud Infrastructure (OCI), Amazon Web Services (AWS – EC2 und RDS), Microsoft Azure sowie Google Cloud.
Fazit
Die aktuellen Erkenntnisse verdeutlichen, dass insbesondere bei modernen Multi-Chip-Prozessoren eine genaue technische Analyse für die korrekte Lizenzierung der Oracle DB SE2 unerlässlich ist.
Während Intel-Xeon-6-Prozessoren nach aktuellem Stand grundsätzlich nicht für den regulären Einsatz von DB SE2 geeignet sind, bestehen bei ausgewählten AMD-Plattformen weiterhin Handlungsspielräume. Unternehmen sollten vor einer Beschaffung neuer Hardware die jeweiligen Prozessorarchitekturen sowie die aktuellen Oracle-Lizenzierungsrichtlinien sorgfältig prüfen.
Bei den neuen Regelungen handelt es sich nicht um eine technische Grenze der Hardware selbst, sondern um eine lizenzrechtliche Auslegung im Rahmen der Oracle-Praxis. Vor diesem Hintergrund fordert die DOAG von Oracle ausdrücklich eine zeitnahe Lösung der bestehenden Problematik, beispielsweise durch eine Erweiterung bzw. Generalisierung der für die Oracle Database Appliance geltenden Regelung auf alle On-Premises-Plattformen.

